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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SFS Sorg FACILITY Service

I.ALLGEMEINES

1. Geltungsbereich:

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Dem Auftraggeber durchgeführt werden und werden Inhalt des Vertrages, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen.

2. Angebote:

Angebote sind immer freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich durch Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote werden nur schriftlich (auch Fax, Email) erstellt. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3. Auftragsbestätigung:

An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in schriftlicher Form (auch Fax, Email). Wenn dem Auftrag ein verbindliches Anbot desAuftragnehmers zugrunde liegt, welches vollinhaltlich angenommen wird, gilt die firmenmäßige Zeichnung samt Stempel auf demselben als Auftragserteilung.

4. Preise:

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. UST und basieren auf den Lohn- bzw. Materialkosten zum Zeitpunkt der Anbotslegung, bzw. Auftragsbestätigung. DieNettopreise enthalten sämtliche Lohn, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen dieBeistellung aller erforderlichen Geräte und Maschinen. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen, sowie die imKollektivvertrag festgelegten Erschwernis, Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung mit inbegriffen. Soweit Leistungen im Angebot nicht ausdrücklich verzeichnet sind, werden diese gesondert verrechnet.

4.1.Basis der Preiskalkulation sind die vom Auftraggeber genannten Quadratmeteranzahlen und Spezifikationen, Abweichungen davon gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.2.Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Änderung der Kostengrundlagen, die der Kalkulation zugrunde liegen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw. oder Gebühren, Steuern und Abgaben wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, RoadPricing, usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Wegen der Lohnintensität der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungenerfolgt bei einer Änderung der Tariflöhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstigen gesetzlichen Mehrleistungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, jeweils eine Änderung der vereinbarten Vergütung.

5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Für Vorort erteilte kurzfristige Zusatzaufträge ist die mündliche Bestellung für den Auftraggeber bindend.

6. Leistungsausführung:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieser ist auch verpflichtet unentgeltlich Handwaschseifen, Handtücher, Toilettenpapier und die Mitbenützung von WC-Anlagen und Erste-Hilfe-Kasten zur Verfügung zu stellen, ebenso wie einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen. Weiters genehmigt der Auftraggeber die Einleitung des Abwassers in sein Kanalsystem. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auf etwaige besondere Risken (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannungen, usw.) bei Auftragserteilung hinzuweisen. Sind mehrere Unternehmer auf dem Objekt tätig, muss der Auftraggeber diese koordinieren. Der Auftragnehmer haftet nicht für aus Verzögerungen resultierende Nachteile oder Schäden aufgrund mangelhafter Koordination und hat Anspruch auf Abgeltung des daraus entstehenden Mehraufwandes.

7. Leistungs-/Lieferverzug:

Der Auftragnehmer haftet nicht bei Leistungs-/Lieferverzug auf Grund höherer Gewalt wie z.B. Naturereignissen von besonderer Intensität, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne sein Verschulden zu einem Leistungs/Lieferverzug geführt haben. Diese Umstände sowie höhere Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung/Leistung während der Dauer der höheren Gewalt einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

8. Vertragsdauer/vorzeitige Vertragsauflösung:

8.1.Bei Verträgen, bei welchen die Dauer nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich die Dauer aus der Art der Leistungserbringungergibt, gilt eine Vertragsdauer von 1 Jahr (12 Monate) als vereinbart. Eine Kündigung hat schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Jahres zu erfolgen, widrigenfalls sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert.

8.2.Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtleistung oder mangelhafter Leistung ist erst nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers, sofern der Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit nachgekommen wird, zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber, unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist entweder vom Vertrage zurückzutreten oder aber mitzuteilen, dass er für die Dauer des Zahlungsrückstandes die vertraglichen Leistungen/Lieferungen einstellt. Die Fortführung der Leistung erfolgt erst, wenn der Rückstand beglichen ist.

9. Zahlungsbedingungen:

Sämtliche Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt, spätestens 7 Tage ab Rechnungsdatum ohne Skonto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer ohne Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % sowie die Kosten der Betreibung der Forderung zu berechnen. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.

10. Abwerbeverbot:

Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Vertragsdauer und 6 Monate nach Vertragsbeendigung das vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von € 2.500,- pro abgeworbene Person als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt.Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.

11. Lagerung:

Für den Fall, dass Gegenstände des Auftragnehmers beim Auftraggeber eingelagert werden und umgekehrt, ist die Haftung Jeweils mit € 10.000.- je Gesamteinlagerung beschränkt.

12. Gewährleistung:

12.1.Der Auftragnehmer haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung; bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt, steht ausschließlich das Recht auf Preisminderung zu.

12.2.Der Auftraggeber hat die erbrachten Dienstleistungen nach Fertigstellung und Verständigung durch den Auftragnehmer von diesem abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen, auf welcher allfällige Mängel und Schäden bei sonstigem Ausschluss einer Gewährleistung oder Haftung, schriftlich anzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die abgenommenen Leistungenunverzüglich zu untersuchen, und allfällige Mängel und Schäden umgehend schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss bekannt zugeben. Findet eine Abnahme der Leistungen trotz Verständigung der Fertigstellung derselben durch den Auftraggeber nicht statt, so gelten die erbrachten Leistungen als mängelfrei erbracht. Für Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme der Sache oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung offenkundig sind, istgem. § 928 ABGB die Gewährleistung ausgeschlossen. Sämtliche Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein, oder Frachtbrief unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, ist dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 2 Arbeitstagennach Übergabe des Vertragsgegenstandes, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche unverzüglich zu rügen.

Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt § 377 Abs. 2 UGB. die erbrachte Leistung als genehmigt. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach Wahl des Auftragnehmers auf die Verbesserung oder die Ersatzlieferung des mangelhaften Teils.

13. Schadenersatz:

13.1. Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines Schadens und der Zurechenbarkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.

13.2. Die Haftung des Auftragnehmers für Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für Sach- Personen-ideelle und reine Vermögensschäden ist der Höhe nach auf € 1.500.000.-,als Folge eines Schadensfalles jedoch höchstens insgesamt auf € 1.500.000, — beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstige Folgeschäden, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen.

13.3. Schadenersatzansprüche aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Auftragnehmers befunden haben, sind auf die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz max. 14 Tagen, gerechnetab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel bzw. Code Karten festgestellt wurde, beschränkt. Schadenersatzleistungen aus diesen Titeln sind mit maximal € 7.000,– begrenzt.

13.4. Über Punkt 13.2 und 13.3 hinausgehende Ansprüche und Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere auch hinsichtlich Prozesskosten, Folgeschäden, entgangenem Gewinn und anderen Schäden aus positiver Vertragsverletzung.

13.5. Jeglicher Schadenersatzanspruch gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht auf eine besondere, nicht unmittelbar erkennbare Eigenheit oder Beschaffenheit des Reinigungsobjektes hinweist, welche zur Vermeidung von Schäden bei der Reinigung zu beachten ist.

13.6. Etwaige Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Eintritt des schädigenden Ereignisses Schriftlich mitzuteilen.

14. Zurückbehaltung/Aufrechnung:

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Auftragnehmer verwendete Maschinen, Geräte oder Reinigungs-material aus welchem Titel immer, zurückzubehalten. Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ausgeschlossen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Als Erfüllungsort gilt das Objekt, in welchem die Leistungen des Auftragnehmers erbracht werden. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht am Sitze des Auftragnehmers vereinbart.

II. BESONDERE BESTIMMUNGEN

A. Gebäudetechnik

1. Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung benötigten Ersatz-, Verbrauchs- und Verschleißmaterialien (Bsp. Leuchtmittel, Keilriemen, Filter, Akkumulatoren, Brandmelder, u. dgl.) werden nach tatsächlichem Aufwand von SFS (zzgl. eines Manipulationsaufwandes von 15%) an den Auftraggeber weiterverrechnet.

2. Sämtliche über den definierten Leistungsumfang hinausgehende Mehrleistungen (insbesondere Störungsbehebungen und Instandsetzungen) werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Dies gilt auch für zusätzlich benötigte Subunternehmen (Bsp.Tausch von Anlagenkomponenten). Der Auftragnehmer wird sich bemühen, nicht eingelagerte Materialien und Ersatzteile schnellstmöglich zu beschaffen, kann aber keine Haftung für Nachteile des Auftraggebers jedweder Art übernehmen, die durch Lieferzeiten der nicht lagernden Materialien entstehen.

3. Der Leistungsumfang bezieht sich auf sämtliche im Angebot angeführten Anlagen bzw. Anlagenkomponenten. Im Falle von Abweichungen (Massenmehrungen bzw. minderungen) ist der Auftragnehmer berechtigt, die jeweiligen Preise an den tatsächlichen Ist-Stand anzupassen.

4. Als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Auftraggeber zu den im Angebot angeführten Preisen gilt eine Übernahme des Objektes und der Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand. Als Nachweis dafür gilt die Mängelfreie Übernahme von überprüften und gewarteten Objekt- und Anlagenteilen, Einrichtungen und Ausstattungen.

5. Im Falle einer außerordentlichen Vertragsauflösung erfolgt die Verrechnung von periodischen Leistungen (Bsp. Erstellung eines Elektro- oder Blitzschutzbefundes) aliquot zur tatsächlichen Leistungserbringung.

6. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Leistungen oder Teile von Leistungen an Dritte (Subunternehmer) zu vergeben und von diesen durchführen zu lassen.

7. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit sämtliche Vertretungsbefugnisse, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendig sind. Der Auftraggeber wird auf Verlangen des Auftragnehmers eine gesonderte Vollmacht hierüber erteilen.

8. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwenigen Informationen, Unterlagen (Bsp. Pläne, Befunde, u. dgl.) sowie Zugriffsberechtigungen (Bsp. Passwörter für die Gebäudeautomation) rechtzeitig auszuhändigen.

9. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers entsprechend deren Aufgaben und Funktionen Zutrittsberechtigungen zu Objekt- und Anlagenteilen, Flächen und sonstigen Einrichtungen gewähren.

B. Kältetechnik

1. Zur Ausführung des Auftrages ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, einschließlich solcher von Behörden sowie Meldungen bei diesen, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen.

2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Zeit der Leistungsausführung bis zur Übergabe der vertraglichen Leistungen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Maschinen, Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen und die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen kostenlos beizustellen.

3. Der Auftraggeber hat die für die Anlieferung der Maschinen und Geräte erforderliche Anlieferungsmöglichkeit an den Leistungsortzu gewährleisten und die Übernahme der zur Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

4. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Maßnahmen und Instandsetzungen ist mit sehr beschränkter Haltbarkeit zu rechnen, sodass umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen ist.

5. Ausfälle der Anlage bzw. der Geräte können nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden; eine Haftung des Auftragnehmers für solche Ausfälle und daraus resultierende Schäden besteht nur nach Maßgabe der in Punkt 12 und 13 festgelegten Bestimmungen

6. Transportversicherung wird nur über ausdrückliche Weisung des Bestellers und nur auf dessen Kosten eingedeckt.

Winterdienst

1. Leistungsumfang: Die Schneeräumung und Splittstreuung der vereinbarten Flächen erfolgt zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, nach denmaßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung), bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 5 Stunden. Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhe bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 4 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen.

2. Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Taumittel erfolgen und muss extra beauftragt und verrechnet werden.

3. Glatteis: Bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem Gefrierenden Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.

4. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, zB Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereichdes Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oderUnterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigenerHaftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 4 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.

5. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagefläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur beigesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgtauf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.

6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auf etwaige besondere Risken (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannungen, usw.) bei Auftragserteilung hinzuweisen.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmerist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs 1 Schlüssel zu Verfügung zu stellen, dieam Ende der Periode zurückgestellt werden. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust der überlassenen Schlüssel nur für den Wiederbeschaffungswert bis max. € 7.000.-.

8. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut.

9. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden.

10.Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vorder Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen.

11. Die Leistungserbringung entfällt in den Bereichen, wo zum Zeitpunkt der Durchführung die Flächen nicht frei zugänglich sind (z.B. Straßensperren, parkende Fahrzeuge, etc.).

12. Die Splittentfernung erfolgt auf Wunsch bei Saisonende und muss gesondert bestellt werden.

13. Als Leistungsbasis gilt die Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer laut dem jeweiligen Angebot. Eine zusätzliche Leistungsdokumentation, ähnlich einem „Lieferschein-System“ ist nicht Vertragsgegenstand.

14. Schäden die durch Einsatzfahrzeuge des Auftragnehmers verursacht werden, sind durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche unverzüglich, oder ab Erkennbarkeit (Schneelage), spätestens jedoch bis zum 15. April des betreffenden Jahres, schriftlich anzuzeigen und dem Auftraggeber bekannt zu geben. DerAuftragnehmer haftet nicht für Schäden, die unter einer Schneedecke für den Fahrer des Räumungsfahrzeuges nicht erkennbar sind.

Keine Haftung besteht bei nicht markierten Hindernissen, wie z.B. Kanaldeckel, Randleisten usw., es sei denn, der Auftragnehmer war auch mit dem Markieren (Setzen von Schneestangen) betraut. SFS haftet nicht für Schäden die im Zuge einer üblichen Schneeräumung entstehen wie zB Lockerwerden oder Ab-Wegbrechen von Kanten und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder Anfahren bei üblicher Geschwindigkeit. Weiters kann keine Haftung übernommen werden für Beschädigungen an Rasenverbundsteinen und Sträuchern/Grünanlagen im Zuge der Schneeräumung. Workforces haftet nicht für Oberflächenbeschädigungen welche durch ordnungsgemäße Verwendung von Schneeketten bzw. Schneeschilder entstehen, sowie für Schäden die durch den Einsatz von chemischen Auftaumitteln (Eis EX Harnstoffe, Salz usw.) entstehen, sowohl im und am Gebäude wie auch im Grünanlagenbereich (durch Verschleppung, Tauwasser). Gleiches gilt für Streusplit.

15. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall, dass der Auftragnehmer von Dritten (Eigentümer benachbarter Grundstücke uä),aus den oben genannten Fällen in Anspruch genommen wird, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.

16. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung bei allen Unfällen ab, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder, usw.) verunreinigten Gehsteigen ereignen oder die auf dasVerhalten des Auftraggebers, dritter Person, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

17. Leistungsdauer/Vertragsdauer: Die Schneeräumungssaison erstreckt sich über 5 Monate und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des nächsten Jahres.

18. Bei Bezug des Winterdienstes als Einzelleistung (nicht als integrierter Bestandteil eines IFS-Vertrages) gilt, dass der Auftrag sich um eine weitere Saison automatisch verlängert, wenn nicht bis zum 31. Juli nach Saisonende eine schriftliche Kündigung einlangt.

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